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04.01.2024

Mit Änderungen in eine einheitliche Struktur zusammengefasste Satzung vom 04.01.2024.

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Mit Änderungen in eine einheitliche Struktur zusammengefasste Satzung vom 04.01.2024.
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Gloster Infokommunikation

Öffentlich gehandelte Aktiengesellschaft

Satzung

mit Änderungen in einheitlicher Struktur

Er wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) wie folgt erstellt.

1. Name und Sitz der Gesellschaft

1.1 Firmenname der Gesellschaft: Gloster Infokommunikációs Aktiengesellschaft (AG)

1.2 Kurzbezeichnung der Gesellschaft: Gloster Infokommunikációs Nyrt.

1.3 Der fremdsprachige Firmenname der Gesellschaft: Gloster Infocommunications Public Company Limited by Shares (auf Englisch)

1.4 Sitz der Gesellschaft: 2142 Nagytarcsa, Csonka-János-Straße 1/A, Gebäude A/2.

Der Sitz der Gesellschaft ist zugleich der Ort der zentralen Geschäftsführung.

1.5 Sitz der Gesellschaft: 2142 Nagytarcsa, Csonka-János-Straße 1/A, Gebäude A/3.

1.6 Die Zweigstelle der Gesellschaft:

6300 Kalocsa, Flurstück 2938/3.

3252 Erdőkövesd, Hunyadi-János-Straße 7.

Debrecen, Piac-Straße 77, Flurstück II/15, Nr. 9280.

KECSKEMÉT CAMPUS Lehrgebäude, 6000 Kecskemét, Izsáki út 5, Flurstück 10212.

6721 Szeged, Tisza-Lajos-Allee 17, Flurstück 2790/2/A/13 im Stadtgebiet.

7622 Pécs, Zsinkó-István-Straße 11, Flurstücknummer 19038 (innerhalb des Stadtgebiets).

1.7 Rechtsvorgängerin: Gloster Infokommunikációs Kft. (Sitz zum Zeitpunkt der Auflösung: 2142 Nagytarcsa, Csonka-János-Straße 1/A A/2). Die Rechtsvorgängerin wurde am 31. Januar 2020 durch Umwandlung aufgelöst; Rechtsnachfolgerin ist die Gesellschaft (Umwandlung der Gesellschaftsform).

2. Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft

2.1 Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist unbefristet.

2.2 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

3. Die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft

3.1 Haupttätigkeit:

4741 '08 Einzelhandel mit Computern, Peripheriegeräten und Software

3.2 Sonstige Tätigkeitsbereiche:

1820 ’08 Sonstige Vervielfältigungen

3320 '08 Inbetriebnahme von Industriemaschinen und -anlagen

4614 '08 Großhandel mit Maschinen, Schiffen und Flugzeugen über Handelsvertreter

4618 '08 Großhandel mit sonstigen Waren über Handelsvertreter

4619 '08 Großhandel mit gemischtem Sortiment über Handelsvertreter

4651 '08 Großhandel mit Computern, Peripheriegeräten und Software

4652 '08 Großhandel mit elektronischen Geräten der Nachrichtentechnik und deren Bauteilen

4690 '08 Großhandel mit gemischten Waren

4719 '08 Gemischter Einzelhandel mit Industrieartikeln

4779 '08 Einzelhandel mit Gebrauchtwaren

6202 '08 Beratung im Bereich Informationstechnologie

6209 '08 Sonstige Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie

7120 '08 Technische Prüfung, Analyse    

7733 '08 Vermietung von Büromaschinen (einschließlich: Computer)

7739 '08 Vermietung von sonstigen Maschinen und Sachanlagen

9521 '08 Reparatur von Unterhaltungselektronikgeräten

1813 '08 Druckvorbereitung

2620 '08 Herstellung von Computern und Peripheriegeräten

2630 '08 Herstellung von Telekommunikationsgeräten

4222 '08 Bau von öffentlichen Versorgungsnetzen für die Strom- und Telekommunikationsversorgung

4399 '08 Sonstige Spezialbauarbeiten, a.n.g.

4321 '08 Elektroinstallation

4329 '08 Sonstige Installationsarbeiten im Bereich der Gebäudetechnik        

4643 '08 Großhandel mit elektronischen Haushaltsgeräten

4649 '08 Großhandel mit sonstigen Haushaltsartikeln, a.n.g.      

4754 '08 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten

4762 '08 Einzelhandel mit Zeitungen und Papierwaren

4742 '08 Einzelhandel mit Telekommunikationsprodukten

9512 '08 Reparatur eines Kommunikationsgeräts

9529 '08 Reparatur von sonstigen persönlichen Gegenständen und Haushaltsartikeln

6120 '08 Drahtlose Telekommunikation

6203 '08 Computerbetrieb

6311 '08 Datenverarbeitung, Webhosting-Dienstleistungen

9511 '08 Reparatur von Computern und Peripheriegeräten

7022 '08 Betriebswirtschaftliche und sonstige Managementberatung

7112 '08 Ingenieurdienstleistungen, technische Beratung

7490 '08 Sonstige fachliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, a.n.g.

8299 '08 Sonstige ergänzende Unternehmensdienstleistungen, a.n.g.

6110 '08 Festnetztelefonie

6190 '08 Sonstige Telekommunikation

3299 '08 Sonstige, anderweitig nicht genannte Tätigkeiten der verarbeitenden Industrie

3250 '08 Herstellung von medizinischen Geräten

3212 '08 Schmuckherstellung

3213 '08 Herstellung von Modeschmuck

1520 '08 Schuhherstellung

7219 '08 Sonstige naturwissenschaftliche und technische Forschung und Entwicklung

2229 '08 Herstellung von sonstigen Kunststofferzeugnissen

3.3 Die Aktionäre nehmen zur Kenntnis, dass, sofern eine der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten einer behördlichen Genehmigung bedarf, diese Tätigkeit erst nach Erhalt dieser Genehmigung aufgenommen und ausgeübt werden darf. Die Aktionäre nehmen ferner zur Kenntnis, dass die Gesellschaft eine Tätigkeit, die gesetzlich an eine Qualifikation gebunden ist, nur dann ausüben darf, wenn mindestens eine Person, die in einem zivil- oder arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft steht, die Qualifikationsanforderungen erfüllt.

4. Das Grundkapital und die Aktien der Gesellschaft

4.1 Grundkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 181.764.400,- HUF (einhundertachtzig Millionen siebenhundertsechsundvierzigtausend vierhundert Forint), wovon

- Geldleistung in Höhe von 176.430.990,- HUF (einhundertsechsundsiebzig Millionen, vierhundertdreißigtausend, neunhundertneunzig Forint), was 97,07 % des Stammkapitals entspricht;

- Die Sacheinlage beläuft sich auf 5.333.410,- HUF (fünf Millionen dreihundertdreiunddreißigtausendvierhundertzehn Forint), was 2,93 % des Stammkapitals entspricht.

4.1.1 Die Sacheinlage setzt sich wie folgt zusammen:

a) Ein Geschäftsanteil im Nennwert von 12.750 EUR, der 51 % des Stammkapitals der G-Plus Consulting GmbH (Sitz: Manchinger Straße 20, 85077 Manching, Handelsregisternummer: HRB 5377) entspricht.

4.1.2 Die Gesellschaft wurde mit einem Stammkapital von 100.000.000 HUF (einhundert Millionen Forint) gegründet, das vollständig aus Bareinlagen besteht und vom Gründungsaktionär bei der Gründung vollständig (zu 100 %) der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde.

4.1.3 Im Rahmen der durch den Gesellschafterbeschluss Nr. 2020/04/17/04 und den IG-Beschluss Nr. 2020/04/27/01 angeordneten und gemäß dem IG-Beschluss Nr. 2020/04/30/02 IG, durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer geschlossenen Emission wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 55.000.000 HUF (fünfundfünfzig Millionen Forint) erhöht, wobei es sich vollständig (100 %) um eine Bareinlage handelte, die die Investoren der Gesellschaft bis zum 30. April 2020 vollständig (100 %) zur Verfügung gestellt haben.

4.1.4 Die durch den Beschluss 2021/06/04/04 IG angeordnet und gemäß dem Beschluss 2021/06/15/04 IG durchgeführt wurde, wurde das Stammkapital der Gesellschaft im Rahmen einer nicht öffentlichen Ausgabe neuer Aktien um 8.546.700 HUF (acht Millionen fünfhundertsechsundvierzigtausend siebenhundert Forint) erhöht, wobei es sich vollständig (100 %) um eine Bareinlage handelte, die die Investoren der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2021 vollständig (100 %) zur Verfügung gestellt haben.

4.1.5 Im Rahmen der durch den Beschluss 2021/10/19/04 IG angeordneten und gemäß dem Beschluss 2021/11/09/04 IG, durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer nicht öffentlichen Emission durchgeführt wurde, wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 6.200.220 HUF (sechs Millionen zweihunderttausend zweihundertzwanzig Forint) erhöht, wobei es sich vollständig (100 %) um eine Bareinlage handelte, die die Investoren der Gesellschaft bis zum 9. November 2021 vollständig (100 %) zur Verfügung gestellt haben.

4.1.6 Im Rahmen der durch den Beschluss 2022/04/01/04 IG angeordneten und gemäß dem Beschluss 2022/05/27/04 IG durchgeführt wurde, wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 3.728.990 HUF (d. h. drei Millionen siebenhundertachtundzwanzigtausendneunhundertneunzig Forint) erhöht, wobei diese Erhöhung vollständig (100 %) aus Bareinlagen bestand und die von den Investoren bis zum 27. Mai 2022 vollständig (100 %) der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde.

4.1.7 Im Rahmen der durch den Beschluss 2022/12/08/04 IG angeordnet und durchgeführt wurde und durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer nicht öffentlichen Emission erfolgte, wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 5.333.410 HUF (d. h. fünf Millionen dreihundertdreiunddreißigtausendvierhundertzehn Forint) erhöht, wobei es sich vollständig (100 %) aus Sacheinlagen bestand und die von den Investoren bis zum 8. Dezember 2022 vollständig (100 %) der Gesellschaft wie folgt zur Verfügung gestellt wurden:

Der Wert der oben näher beschriebenen Sacheinlage wurde auf der Grundlage des am 11. Juli 2022 datierten Unternehmensbewertungsberichts der von der Gesellschaft beauftragten MAZARS Könyvszakértő és Tanácsadói Korlátolt Felelősségű Társaság (Sitz: 1139 Budapest, Fiastyúk utca 4-8, 2. Stock, Cg. 01-09-078412) auf der Grundlage ihres am 11. Juli 2022 erstellten Unternehmensbewertungsgutachtens ermittelt, das von der ECOMIX AUDIT Finanz- und Wirtschaftsberatungs- und Dienstleistungs GmbH als Wirtschaftsprüfer in ihrem am 5. Dezember 2022 erstellten Bericht geprüft wurde.

4.1.8 Im Rahmen der durch den Beschluss 2022/12/13/01 IG angeordnet und durchgeführt wurde und durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer nicht öffentlichen Emission erfolgte, wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 636.220,- Ft (d. h. sechshundertdreißigtausendzweihundertzwanzig Forint) erhöht, wobei es sich ausschließlich (100 %) aus Bareinlagen bestand und die von den Investoren bis zum 28. Dezember 2022 vollständig (100 %) der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde.

4.1.9 Im Rahmen der durch den Beschluss IG vom 14.08.2023/01 angeordneten und durchgeführten Kapitalerhöhung, die durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer nicht öffentlichen Emission erfolgte, wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 2.318.860,- Ft (d. h. zwei Millionen dreihundertachtzehntausend achthundertsechzig Forint) erhöht, wobei es sich vollständig (100 %) um eine Bareinlage handelte, die die Investoren der Gesellschaft bis zum 1. September 2023 vollständig (100 %) zur Verfügung gestellt haben.

4.2 Aktien

4.2.1 Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus 18.176.440 Stück (achtzehn Millionen einhundertsechsundsiebzigtausendvierhundertvierzig Stück) auf den Namen lautenden Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint). Bei der Gründung der Gesellschaft wurden 1.000.000 Stück (eine Million Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 100 HUF (einhundert Forint) ausgegeben; im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.3 festgelegten Kapitalerhöhung wurden weitere 550.000 Stück (fünfhundertfünfzigtausend Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 100 HUF (einhundert Forint) ausgegeben; im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.4 festgelegten Kapitalerhöhung wurden weitere 85.467 Stück (achtundfünfzigtausendvierhundertsiebenundsechzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 100 HUF (einhundert Forint) ausgegeben, und im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.5 festgelegten Kapitalerhöhung gab die Gesellschaft weitere 620.022 Stück (sechshundertzwanzigtausendundzwanzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint) aus. Im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.6 festgelegten Kapitalerhöhung gab die Gesellschaft weitere 372.899 Stück (dreihundertzweiundsiebzigtausendachthundertneunundneunzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint) aus, im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.7 festgelegten Kapitalerhöhung wurden weitere 533.341 Stück (fünfhundertdreiunddreißigtausenddreihundertvierundvierzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint) ausgegeben. Im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.8 festgelegten Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft weitere 63.622 Stück (sechzigtausenddreihundertzweiundzwanzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint) ausgegeben. Im Rahmen der gemäß Punkt 4.1.9 festgelegten Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft weitere 231.886 Stück (zweihundertdreißigeintausendachthundertsechsundachtzig Stück) Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 10 HUF (zehn Forint) ausgegeben. Die Aktien der Gesellschaft werden in Form von dematerialisierten Wertpapieren ausgegeben.

4.2.2 Eine Aktie, die vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor der vollständigen Einzahlung des Grundkapitals oder des Ausgabewerts der Aktien ausgegeben wird, ist nichtig.

4.2.3 Aktien derselben Aktiengattung bzw. Aktienklasse mit gleichem Nennwert verbriefen Mitgliedschaftsrechte gleichen Inhalts und gleichen Umfangs. Über die Umwandlung einzelner Aktien in Aktien einer anderen Aktiengattung, Aktienklasse oder Aktienserie kann die Hauptversammlung durch einen Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen – einschließlich der Stimmen, die den stimmberechtigten Aktien der betroffenen Aktiengattung, Aktienklasse oder Aktienserie entsprechen – entscheiden. Darüber hinaus ist für die Beschlussfassung die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Aktionäre der von der Umwandlung nachteilig betroffenen Aktiengattung, Aktienklasse oder Aktienserie erforderlich.

5. Erhöhung des Stammkapitals

5.1 Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft kann gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

5.2 Das Stammkapital der Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung oder – sofern in der Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung eine entsprechende Ermächtigung erteilt wurde – durch Beschluss des Vorstands erhöht werden.

5.3 Eine Erhöhung des Stammkapitals kann erfolgen:

- durch die Ausgabe neuer Aktien,

- zu Lasten des über das Stammkapital hinausgehenden Vermögens,

- durch die Ausgabe von Mitarbeiteraktien,

- als bedingte Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von wandelbaren oder wandelbaren Anleihen.

5.4 Die Hauptversammlung kann den Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals ermächtigen, und zwar in Bezug auf jede Art von Kapitalerhöhung und jede Aktiengattung. In der Ermächtigung ist Folgendes festzulegen:

- den Höchstbetrag, auf den der Vorstand das Stammkapital der Gesellschaft erhöhen kann,

- die Art und Weise der entsprechenden Kapitalerhöhung sowie die Art der Platzierung (im geschlossenen oder öffentlichen Rahmen),

- den Zeitraum von höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Kapitalerhöhung erfolgen kann.

5.5 Im Falle einer Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals entscheidet der Vorstand auch über Fragen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals, die gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Satzung ansonsten in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, darunter insbesondere über den Ausschluss oder die Einschränkung des Bezugsrechts sowie sowie über die Feststellung der Zwischenbilanz.

5.6 Vorrangrecht

5.6.1 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage oder durch Ausgabe neuer Stammaktien erfolgt, steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neu auszugebenden Aktien zu, und zwar spätestens zu dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt im Verhältnis des Gesamtnennwerts ihrer im Aktienregister eingetragenen Aktien zum Gesamtnennwert aller von der Gesellschaft ausgegebenen Aktienein Bezugsrecht auf diese Anzahl von Aktien. Falls dem Aktionär auf der Grundlage des Verhältnisses der Anzahl seiner im Aktienregister eingetragenen Aktien zur Gesamtzahl aller von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien keine ganze Anzahl von Aktien zustehen würde, so ist die Anzahl der Aktien, die der Aktionär bei Ausübung seines Bezugsrechts übernehmen kann, auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.

5.6.2 Der Vorstand veröffentlicht den Beschluss der Hauptversammlung über die Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen innerhalb von drei (3) Werktagen nach dessen Fassung auf seiner Website und in der

informiert die Aktionäre an den durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Veröffentlichungsorten über die Möglichkeit und die Art und Weise der Ausübung des Bezugsrechts, also über den Nennwert bzw. den Ausgabewert der zu erwerbenden Aktien sowie über den Beginn und das Ende der fünfzehn (15) Tage dauernden Frist, innerhalb derer dieses Recht ausgeübt werden kann.

5.6.3 Die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts muss spätestens am letzten Tag der Frist von fünfzehn (15) Tagen beim Vorstand eingehen. Das Bezugsrecht kann nach Ablauf der Frist von fünfzehn (15) Tagen nicht mehr wirksam ausgeübt werden; ein Aktionär, der innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, gilt als jemand, der sein Bezugsrecht im Zusammenhang mit der betreffenden Kapitalerhöhung nicht ausübt.

5.6.4 Das Vorkaufsrecht kann durch eine an den Verwaltungsrat gerichtete schriftliche Rechtserklärung ausgeübt werden, der eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Aktien beizufügen ist; ohne diese ist die abgegebene Rechtserklärung unwirksam. Die Rechtserklärung kann nach ihrem Eingang beim Vorstand nicht mehr geändert werden.

5.6.5 Möchte ein Aktionär sein Bezugsrecht auf mehr Aktien ausüben, als gemäß dieser Satzung ausübbar wären, so ist die Rechtserklärung des Aktionärs zur Ausübung des Bezugsrechts in Bezug auf jene Aktien unwirksam, für die der Aktionär nicht zur Ausübung des Bezugsrechts berechtigt war.

5.6.6 Die Hauptversammlung kann die Ausübung des Bezugsrechts mit einfacher Mehrheit der Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre einschränken oder ausschließen.

6. Herabsetzung des Stammkapitals

6.1 Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur gefasst werden, wenn die Aktionäre der von der Herabsetzung betroffenen Aktiengattung oder Aktienklasse durch einen gesonderten Beschluss einstimmig zustimmen. Dabei finden Bestimmungen über eine etwaige Einschränkung oder den Ausschluss des mit der Aktie verbundenen Stimmrechts keine Anwendung.

6.2 Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt durch Einziehung von Aktien.

6.3 Eine Auszahlung an den Aktionär zu Lasten des Grundkapitals oder der Erlass einer ausstehenden Einlage für die Aktie ist erst nach Eintragung der Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister möglich.

6.4 Die Einberufung zur Hauptversammlung, auf der über eine Herabsetzung des Stammkapitals entschieden wird, muss neben den ansonsten vorgeschriebenen inhaltlichen Angaben Informationen über den Umfang, den Grund und die Art und Weise der Durchführung der Stammkapitalherabsetzung sowie, falls dies der Fall ist, den Umstand einer bedingten Stammkapitalherabsetzung enthalten.

7. Die Aktionäre der Gesellschaft

Die Aktionäre der Gesellschaft und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind im Aktienregister verzeichnet.

8. Das Aktienregister

8.1 Allgemeine Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte ist die Eintragung des Aktionärs in das Aktienregister. Der Aktionär ist nach seiner Eintragung in das Aktienregister auf der Grundlage der Eigentumsbescheinigung (Aktionärszuordnung) berechtigt, seine Aktionärsrechte gegenüber der Gesellschaft auszuüben. Das Ausbleiben der Eintragung schließt lediglich die Ausübung der Aktionärsrechte aus, berührt jedoch nicht das Eigentumsrecht an der Aktie.

8.2 Die Eintragung in das Aktienregister kann verweigert werden, wenn der Aktionär seine Aktie in einer Weise erworben hat, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Bestimmungen der Satzung über die Übertragung von Aktien verstößt.

8.3 Die Eintragung eines Aktionärs im Aktienregister ist auf dessen Antrag hin zu löschen.

8.4 Das Aktienregister der Gesellschaft wird vom Vorstand geführt oder dessen Führung wird an einen Beauftragten übertragen; in diesem Fall werden die Tatsache der Beauftragung sowie die Angaben zum Verwalter des Aktienregisters auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

8.5 Im Aktienregister ist Folgendes einzutragen:

- den Namen (die Firmenbezeichnung) und den Wohnsitz (Sitz) des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten des Aktionärs – im Falle von gemeinsam gehaltenen Aktien den gemeinsamen Vertreter – sowie, falls dies für die Kontaktaufnahme erforderlich ist, dessen E-Mail-Adresse;

- die Anzahl der Aktien des Aktionärs (nach Aktiengattungen getrennt aufgeführt);

- die Höhe des Anteils des Aktionärs.

8.6 Bei der Eintragung in das Aktienregister ist der Verwalter des Aktienregisters nicht verpflichtet, den Antrag bzw. die Bescheinigung des Wertpapierkontosführers sowie die Echtheit der Übertragung zu prüfen. Die Gesellschaft schließt jegliche Haftung für Versäumnisse der Wertpapierkontenführer der Aktionäre und deren Folgen aus.

8.7 Bei der Ausübung von Aktionärsrechten ist die Gesellschaft berechtigt, vom Aktionär von Fall zu Fall einen Nachweis über den aktuellen Aktienbesitz zu verlangen.

8.8 Daten sind so aus dem Aktienregister zu löschen, dass sie auch später noch nachweisbar sind.

9. Mit den Aktien verbundene Rechte und Pflichten

9.1 Anspruch auf Dividende

9.1.1 Dem Aktionär steht ein Anteil (Dividende) am ausschüttungsfähigen und von der Hauptversammlung zur Ausschüttung bestimmten Gewinn der Gesellschaft zu, der sich nach dem Nennwert seiner Aktien bemisst, vorausgesetzt, er ist auf der Grundlage der am Stichtag, der vom Vorstand festgelegt und in der Bekanntmachung zur Dividendenzahlung bekannt gegeben wurde, durchgeführten Eigentümerüberprüfung im Aktienregister eingetragen.

9.1.2 Gleichzeitig mit der Feststellung des gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellten Jahresabschlusses kann die Hauptversammlung auf der Grundlage eines – vom Aufsichtsrat vorab genehmigten – Vorschlags des Vorstands über die Dividendenausschüttung entscheiden. Zwischen dem Tag der Hauptversammlung und dem Beginn der Dividendenauszahlung müssen mindestens zehn (10) Werktage liegen. Der genaue Tag der Dividendenauszahlung wird vom Vorstand festgelegt und den Aktionären in einer Mitteilung bekannt gegeben. Eine Dividendenauszahlung in Form von Sachleistungen ist nicht möglich

9.1.3 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften der Budapester Wertpapierbörse AG Xtend Allgemeinen Geschäftsordnung der Budapester Wertpapierbörse AG festgelegten Ex-Kupon-Tag zwei (2) Handelstage im Voraus die endgültige Höhe der Dividende bekannt zu geben. Der Ex-Kupon-Tag kann frühestens am dritten (3.) Handelstag nach der Hauptversammlung sein, auf der die Höhe der Dividende und der Zinsen festgelegt wurde. Der Ex-Kupon-Tag kann frühestens der zweite Börsentag nach der Hauptversammlung sein, auf der die Höhe des Kupons festgelegt wird.

9.1.4 Dividendenvorauszahlung. Die Hauptversammlung kann in dem Zeitraum zwischen der Feststellung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen gemäß dem Rechnungslegungsgesetz die Zahlung einer Dividendenvorauszahlung beschließen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Über die Zahlung einer Dividendenvorauszahlung kann die Hauptversammlung auf der Grundlage eines – vom Aufsichtsrat vorab genehmigten – Vorschlags des Vorstands entscheiden. Wenn aus dem nach der Auszahlung des Dividendenvorschusses erstellten Jahresabschluss hervorgeht, dass keine Dividendenzahlung möglich ist, sind die Aktionäre auf Aufforderung der Gesellschaft verpflichtet, den Dividendenvorschuss zurückzuzahlen.

9.2 Anspruch auf den Liquidationsanteil. Erlischt die Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger, so steht das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen den Aktionären der Gesellschaft in dem Verhältnis zu, in dem sie oder ihre Rechtsvorgänger eine Kapitaleinlage zugunsten der Gesellschaft geleistet haben, wobei jedoch auch etwaige von der Gesellschaft ausgegebene Aktien zu berücksichtigen sind, die ein Vorzugsrecht auf den Liquidationsanteil gewähren.

9.3 Die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung

9.3.1 Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung. Der Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, Auskünfte zu verlangen sowie Anmerkungen und Anträge zu stellen und mit den von ihm gehaltenen stimmberechtigten Aktien abzustimmen.

9.3.2 Recht auf Auskunft. In Bezug auf einen auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzten Tagesordnungspunkt ist der Vorstand verpflichtet, jedem Aktionär die für die Beratung des Tagesordnungspunkts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und zwar so, dass der Aktionär – auf seinen mindestens acht (8) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingereicht hat – die erforderlichen Auskünfte spätestens drei (3) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erhält.

9.3.3 Stimmrecht. Jedem Aktionär steht für jede Aktie ein Stimmrecht in der Hauptversammlung zu, es sei denn, die Gesellschaft vermerkt im Aktienregister, dass das Stimmrecht für bestimmte Aktien nicht ausgeübt werden kann.

9.3.4 Recht auf Vertretung. Der Aktionär kann seine Aktionärsrechte auch durch einen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann mehrere Aktionäre vertreten, ein Aktionär darf jedoch nur einen Bevollmächtigten haben. Ein leitender Angestellter des Emittenten, ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Wirtschaftsprüfer des Emittenten darf nicht als Bevollmächtigter fungieren. Die Vollmacht zur Vertretung muss in einer öffentlichen Urkunde oder in einer vollbeweiskräftigen privatrechtlichen Urkunde festgehalten werden.

Der Aktionär kann einen Bevollmächtigten beauftragen, seine Aktionärsrechte gegenüber dem Emittenten auszuüben. Der Bevollmächtigte übt die Aktionärsrechte in eigenem Namen, jedoch zugunsten des Aktionärs aus. Der Bevollmächtigte ist in das Aktienregister einzutragen.

9.4 Rechte von Minderheiten

9.4.1 Recht auf Einberufung der Hauptversammlung. Der oder die Aktionäre der Gesellschaft, die zusammen über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, können unter Angabe des Grundes und des Zwecks jederzeit die Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft verlangen. Wenn der Vorstand nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Eingang des Antrags Maßnahmen ergreift, um die Hauptversammlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen, so berufen die Antragsteller die Hauptversammlung

Auf dessen Antrag hin beruft das für die Eintragung der Gesellschaft zuständige Gericht die Versammlung ein oder ermächtigt die Antragsteller, diese einzuberufen.

9.4.2 Recht auf Ergänzung der Tagesordnung. Wenn ein oder mehrere Aktionäre der Gesellschaft, die zusammen über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, einen Vorschlag zur Ergänzung der Tagesordnung – der den Vorschriften zur Ausführlichkeit der Tagesordnung entspricht – oder einen Beschlussentwurf zu einem auf der Tagesordnung stehenden oder dort aufzunehmenden Tagesordnungspunkt dem Vorstand innerhalb von acht (8) Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einberufung der Hauptversammlung dem Vorstand mitzuteilen; der Vorstand veröffentlicht nach Erhalt des Vorschlags eine Bekanntmachung über die ergänzte Tagesordnung und die von den Aktionären vorgelegten Beschlussentwürfe. Der in der Bekanntmachung genannte Punkt gilt als auf die Tagesordnung gesetzt.

9.4.3 Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung

. Hat die Hauptversammlung den Antrag abgelehnt oder nicht zur Beschlussfassung zugelassen, wonach der letzte Jahresabschluss bzw. ein wirtschaftliches Ereignis oder eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vorstands in den letzten zwei Jahren von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der eigens mit dieser Prüfung beauftragt wird, geprüft werden soll, wobei diese Prüfung auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, innerhalb einer (30) Tage ab der Hauptversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, auf Kosten der Gesellschaft anzuordnen und den Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

9.4.4 Der oder die Aktionäre der Gesellschaft, die zusammen über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, können beim Registergericht der Gesellschaft die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zugunsten der Aktionäre beantragen, um die Rechtmäßigkeit einer unter Berücksichtigung des Mitgliedschaftsverhältnisses der Aktionäre aus dem Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Zahlung zu prüfen, innerhalb einer einjährigen (1) Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der betreffenden Auszahlung, vorausgesetzt, dass das Eigenkapital der Gesellschaft infolge der Auszahlung das Stammkapital der Gesellschaft nicht erreicht oder erreichen würde oder die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden würde.

9.4.5 Recht auf Einleitung eines Forderungsdurchsetzungsverfahrens. Hat die Hauptversammlung den Antrag abgelehnt oder nicht zur Beschlussfassung zugelassen, eine gegen die Gesellschaft, einen Aktionär, einen leitenden Angestellten, ein Mitglied des Aufsichtsrats oder den Wirtschaftsprüfer geltend zu machende Forderung durchzusetzen, so können der oder die Aktionäre der Gesellschaft, die zusammen über mindestens ein Prozent (1 %) der Stimmrechte verfügen, die Forderung selbst im Namen und zugunsten der Gesellschaft innerhalb einer verjährenden Frist von dreißig (30) Tagen ab dem Tag der Hauptversammlung geltend machen.

9.5 Pflichten und Haftung der Aktionäre: Verpflichtung zur Leistung der Kapitaleinlage. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft eine Geld- und Sacheinlage in Höhe des Nennwerts bzw. des Ausgabewerts der von ihm übernommenen oder gezeichneten Aktien zur Verfügung zu stellen. Leistet der Aktionär die zugesagte Einlage nicht bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt, fordert der Vorstand den Aktionär unter Setzung einer Frist von dreißig (30) Tagen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zur Erfüllung auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt das Aktionärsverhältnis des Aktionärs. Für den der Gesellschaft durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden haftet der ehemalige Aktionär gemäß den Vorschriften über die Haftung für vertragswidriges Verhalten.

10. Die Generalversammlung

10.1 Allgemeine Bestimmungen, Teilnahme an der Hauptversammlung

10.1.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft: Die Aktionäre üben die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung zustehenden Entscheidungsbefugnisse in der Hauptversammlung aus, die aus der Gesamtheit der Aktionäre besteht.

10.1.2 Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmabgabe eines Aktionärs an der Hauptversammlung ist, dass der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter spätestens am zweiten (E-2.) Werktag vor dem Tag des Beginns der Hauptversammlung in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

10.1.3          

Überprüfung der Aktionäre. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aktienregisters vor der Hauptversammlung

Im Falle einer Übereinstimmung löscht der Verwalter des Aktienregisters alle im Aktienregister eingetragenen Daten, die zum Zeitpunkt der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gültig waren, und trägt gleichzeitig die dem Ergebnis der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse entsprechenden Daten in das

trägt dies in das Aktienregister ein und schließt dieses mit den Daten zur Eigentümerzuordnung ab. Anschließend kann eine Eintragung im Aktienregister, die den Aktienbesitz des Aktionärs betrifft, frühestens am ersten Werktag nach Abschluss der Hauptversammlung vorgenommen werden.

10.1.4 Die im Aktienregister eingetragene Person behält ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung sowie ihre dort ausübbaren Aktionärsrechte auch nach einer Übertragung der Aktien im Anschluss an die Zuordnung der Inhaber.

10.1.5 Der Aktionär kann sein Stimmrecht vor der Hauptversammlung nicht auf dem Postweg ausüben; die Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur durch persönliches Erscheinen möglich.

10.2 Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen alle Angelegenheiten, die durch Gesetz oder diese Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Hauptversammlung zugewiesen sind, insbesondere:

10.2.1 Festlegung und Änderung der Satzung;

10.2.2 Beschluss über die Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;

10.2.3 Beschluss über die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft vom geregelten Markt oder vom multilateralen Handelssystem sowie über die Übertragung ihrer Aktien auf einen anderen Markt;

10.2.4 Beschlussfassung über die Umwandlung, den Zusammenschluss und die Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger;

10.2.5 Beschluss über die Gewährung finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit dem Erwerb von durch die Gesellschaft ausgegebenen Aktien durch Dritte;

10.2.6 Beschluss über die Herabsetzung des Stammkapitals;

10.2.7 Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals bzw. über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Stammkapitals;

10.2.8 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütung;

10.2.9 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütung

10.2.10 die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Festsetzung ihrer Vergütung;

10.2.11 Wahl, Abberufung und Festsetzung der Vergütung des ständigen Wirtschaftsprüfers;

10.2.12 Beschluss über die Leitlinien für die langfristige Vergütung und das Anreizsystem der Mitglieder des Vorstands und der Führungskräfte;

10.2.13 Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Berichts zur verantwortungsvollen Unternehmensführung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und Börsenvorschriften;

10.2.14 Beschluss über die Verwendung des steuerpflichtigen Ergebnisses;

10.2.15 Beschluss über den Erwerb eigener Aktien sowie über die Ermächtigung des Verwaltungsrats zum Erwerb eigener Aktien;

10.2.16 Beschluss über die Ausgabe von wandelbaren Anleihen, die ein Bezugsrecht gewähren, sowie über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe wandelbarer Anleihen;

10.2.17 Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Mitglied des Verwaltungsrats oder den ständigen Wirtschaftsprüfer;

10.2.18 Beschluss über die Änderung der mit den einzelnen Aktiengattungen verbundenen Rechte;

10.2.19 im Rahmen einer Abstimmungsbekundung die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht befürwortet oder ablehnt;

10.2.20 Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;

10.2.21 Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die laut Gesetz oder Satzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen.

                  Die Hauptversammlung beschließt über die in den vorstehenden Punkten 10.2.1 bis 10.2.6 genannten sowie über die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebenen Angelegenheiten mit einer Dreiviertelmehrheit (¾) der auf der Hauptversammlung vertretenen (anwesenden) Stimmen; im Übrigen fasst die Hauptversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Beschlüsse über die Erhöhung des Grundkapitals (10.2.7) und über die Änderung der mit den einzelnen Aktiengattungen verbundenen Rechte (10.2.18) ist die Zustimmung der Aktionäre der betroffenen Aktiengattungen mit einfacher Mehrheit erforderlich.

10.3 Im Zusammenhang mit Punkt 10.2.3 verpflichtet sich die Gesellschaft ausdrücklich, dass gemäß den Bestimmungen in § 63 Abs. 7 des Gesetzes CXX von 2001 über den Kapitalmarkt (im Folgenden: „Tpt.“) § 63 S Abs. 7 des Gesetzes über den Kapitalmarkt (im Folgenden: „Tpt.“) den Aktionären, die den Beschluss der Hauptversammlung über die Dekotierung nicht unterstützen, ein Verkaufsrecht zu gewähren, und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie im Tpt. festgelegt sind. In dieser Hinsicht betrachten die Budapester Wertpapierbörse AG als Marktbetreiber und die Gesellschaft die Bestimmung dieses Punktes als vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft zugunsten eines Dritten gemäß § 6:136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.), in deren Rahmen die Gesellschaft akzeptiert, dass der betroffene Aktionär unter Bezugnahme auf die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Budapester Wertpapierbörse Xtend direkt von der Gesellschaft verlangen kann, dass diese seine Aktien gemäß § 63 Abs. 7 bzw. § 63/A des Wertpapiergesetzes (Tpt.) von ihm erwirbt. Der Aktionär kann die Erfüllung der oben genannten, zu seinen Gunsten vereinbarten Kaufverpflichtung nach Kenntnisnahme des Beschlusses der Hauptversammlung über die Dekotierung der Gesellschaft verlangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Benachrichtigung des Aktionärs über die ihm zugunsten zustehende Verpflichtung gemäß diesem Punkt einerseits durch die für jedermann zugängliche Veröffentlichung der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Budapester Wertpapierbörse Xtend und andererseits durch die Kenntnisnahme des Aktionärs vom Delisting-Beschluss der Gesellschaft erfolgt ist.

10.4 Vorschriften für die Einberufung der Hauptversammlung

10.4.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, um den Jahresabschluss gemäß dem Rechnungslegungsgesetz zu verabschieden (ordentliche Jahreshauptversammlung).

10.4.2 Wird aufgrund eines Beschlusses der Aktionäre im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot für die Aktien der Gesellschaft oder nach Abschluss eines erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebots auf Initiative des Einflussnehmers eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, muss die Hauptversammlung mindestens fünfzehn (15) Tage vor ihrem Beginn einberufen werden.

10.4.3 Die Hauptversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung einer Einberufung einberufen; der Vorstand sorgt dafür, dass die Einberufung zur Hauptversammlung mindestens dreißig (E-30) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft sowie an den durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Veröffentlichungsorten veröffentlicht wird. Mit Zustimmung aller Aktionäre kann die Hauptversammlung auch zu einem früheren Zeitpunkt einberufen werden.

10.4.4 Ort der Hauptversammlung ist der Sitz der Gesellschaft; der Vorstand ist jedoch berechtigt, einen anderen Ort festzulegen.

10.4.5 Der Vorstand kann jede Person zur Hauptversammlung einladen und ihr das Recht auf Stellungnahme und Wortmeldung einräumen, wenn er der Ansicht ist, dass die Anwesenheit und die Meinung dieser Person der Information der Aktionäre dienen bzw. die Beschlussfassung der Hauptversammlung erleichtern.

10.4.6 Die Einladung enthält:

- den Namen und den Sitz der Gesellschaft,

- den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung in Ungarn,

- die Tagesordnung der Generalversammlung,

- die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Ergänzung der Tagesordnung,

- die Art und Weise der Abhaltung der Hauptversammlung,

- die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts,

- den Ort, an dem der vollständige Originaltext der Beschlussentwürfe und der der Generalversammlung vorzulegenden Dokumente zugänglich ist,

- im Falle der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung Ort und Zeitpunkt der wiederholten Hauptversammlung.

10.4.7 Über die in der Einladung enthaltenen Angaben hinaus veröffentlicht die Gesellschaft auf ihrer Website mindestens einundzwanzig (E-21) Tage vor der Hauptversammlung folgende Informationen:

- die Gesamtzahlen zu den zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Aktien und zum Verhältnis der Stimmrechte, einschließlich gesonderter Aufschlüsselungen für die einzelnen Aktiengattungen;

- die Anträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten, die entsprechenden Berichte des Prüfungsausschusses oder der Wirtschaftsprüfer sowie die Beschlussvorschläge;

- die Formulare für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder per Brief, sofern diese den Aktionären nicht direkt zugesandt wurden.

Die Frist für die Unterrichtung über die wesentlichen Angaben des Jahresabschlusses gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sowie des Berichts des Vorstands beträgt fünfzehn (E-15) Tage vor der Hauptversammlung.

10.4.8 Den Aktionären, die dies wünschen, sind die zu veröffentlichenden Unterlagen zur Hauptversammlung zeitgleich mit deren Veröffentlichung auch auf elektronischem Wege zu übermitteln.

10.4.9 Anwesenheitsliste. Über die bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Die Anwesenheitsliste enthält:

- die Namen sowie den Wohnsitz bzw. den Sitz der Aktionäre oder ihrer Vertreter;

- die Anzahl der Aktien der Aktionäre;

- die Anzahl der den Aktionären zustehenden Stimmen;

- Änderungen in der Zusammensetzung der Anwesenden während der Dauer der Hauptversammlung.

Die Anwesenheitsliste wird durch die Unterschriften des Vorsitzenden der Generalversammlung und des Protokollführers beglaubigt.

10.5 Beschlussfähigkeit, allgemeine Regeln für die Ausübung des Stimmrechts

10.5.1 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Aktionäre, die über die abzugebenden Stimmen verfügen, an der Versammlung teilnehmen.

10.5.2 Jede Stammaktie mit einem Nennwert von 10 HUF (zehn Forint) gewährt eine Stimme.

10.5.3 Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder Beschlussfassung geprüft werden.

10.5.4 Ist ein Aktionär in einer bestimmten Angelegenheit nicht stimmberechtigt, so ist er bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Beschluss nicht zu berücksichtigen.

10.5.5 Bei der Beschlussfassung darf nicht abstimmen, wer

- den der Beschluss von einer Verpflichtung oder Haftung befreit oder dem er auf Kosten der Gesellschaft einen sonstigen Vorteil gewährt;

- mit dem gemäß dem Beschluss ein Vertrag abgeschlossen werden muss;

- gegen den aufgrund des Beschlusses Klage erhoben werden muss;

- dessen Angehöriger ein Interesse an der Entscheidung hat, der jedoch kein Aktionär der Gesellschaft ist;

- der mit einer anderen Organisation, die ein Interesse an der Entscheidung hat, in einer auf Mehrheitsbeteiligung beruhenden Beziehung steht; oder

- der im Übrigen ein persönliches Interesse an der Entscheidung hat.

10.6 Wiederholte Hauptversammlung. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist die wiederholte Hauptversammlung hinsichtlich der auf der ursprünglichen Tagesordnung stehenden Angelegenheiten unabhängig vom Umfang der von den Anwesenden vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern sie zu einem Zeitpunkt einberufen wird, der mindestens zehn (10) Tage und höchstens einundzwanzig (21) Tage nach dem ursprünglichen Termin liegt.

10.7 Aussetzung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung kann ihre Sitzung einmalig für höchstens dreißig (30) Tage aussetzen. Bei einer Generalversammlung, die als Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung abgehalten wird, ist die Beschlussfähigkeit in gleicher Weise zu prüfen wie zu Beginn der Generalversammlung. Bei einer Generalversammlung, die als Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung abgehalten wird, finden die Vorschriften über die Einberufung der Generalversammlung und die Wahl ihrer Amtsträger keine Anwendung.

10.8 Ablauf der Hauptversammlung, Protokoll

10.8.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder eine vom Vorstand mit dieser Aufgabe betraute Person.

10.8.2 Der Vorsitzende der Generalversammlung:

- eröffnet die Generalversammlung;

- prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Generalversammlung;

- überprüft die Vollmachten und die Vertretungsbefugnisse der Vertreter der Aktionäre;

- stellt die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung und die Anzahl der abstimmungsberechtigten Stimmen fest und vertagt die Hauptversammlung im Falle der Beschlussunfähigkeit;

- unterbreitet der Hauptversammlung Vorschläge für die Ernennung des Protokollführers, des Stimmenzählers und des Aktionärs, der das Protokoll beglaubigt;

-        

leitet die Sitzung in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte und stellt die Beschlussvorschläge vor;

- ordnet die Abstimmung an, gibt das Ergebnis bekannt und verkündet den Beschluss der Generalversammlung;

- erklärt eine Unterbrechung, beschließt die Aussetzung der Generalversammlung oder schließt diese ab;

- sorgt für die Erstellung des Protokolls der Hauptversammlung und der Anwesenheitsliste.

10.8.3 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält:

- den Namen und den Sitz der Gesellschaft;

- die Art und Weise, den Ort und den Zeitpunkt der Abhaltung der Hauptversammlung;

- die Namen des Vorsitzenden der Generalversammlung, des Protokollführers, des Stimmenzählers und des Protokollbeglaubigers;

- die wichtigsten Ereignisse der Generalversammlung sowie die vorgebrachten Anträge;

-        

die Beschlussvorschläge, bei jeder Beschlussfassung die Anzahl der gültig abgegebenen und abgegebenen Stimmen, den durch diese Stimmen vertretenen Anteil am Grundkapital sowie die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen.

10.8.4 Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie vom Protokollführer unterzeichnet und von dem als Beglaubiger gewählten Aktionär beglaubigt.

10.8.5 Der Vorstand ist verpflichtet, das Protokoll der Hauptversammlung und die Anwesenheitsliste innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung der Hauptversammlung beim Registergericht einzureichen.

10.8.6 Jeder Aktionär kann vom Vorstand die Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Hauptversammlung oder eines Auszugs aus diesem Protokoll verlangen, zu deren Herausgabe der Vorstand verpflichtet ist.

10.8.7 Die Gesellschaft veröffentlicht die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse auf ihrer Website und an den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsorten.

10.9 Elektronische Hauptversammlung

10.9.1. Auf Initiative des Vorstands kann die Hauptversammlung auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden (elektronische Hauptversammlung), es sei denn, ein Aktionär verlangt ausdrücklich die Abhaltung einer Präsenzversammlung.

10.9.2.   In diesem Fall muss die Einladung zur Mitgliederversammlung zusätzlich zu den in Punkt 10.4.6 genannten Angaben die Zugangsdaten für die Telefon- bzw. Videokonferenz, die dafür erforderliche Telefonnummer oder sonstige Zugangsdaten sowie den Code oder das Passwort enthalten, die für die Teilnahme an der Telefon- oder Videokonferenz und zur Identifizierung der teilnehmenden Mitglieder erforderlich sind.

10.9.3 Die Teilnahme eines Aktionärs an einer elektronischen Hauptversammlung gilt als persönliche Teilnahme, sofern er während der gesamten Dauer der Hauptversammlung die dort geäußerten Beiträge hören kann und ihm die Möglichkeit zur Wortmeldung eingeräumt wird.

10.9.4 Die in der elektronischen Hauptversammlung geäußerten Beiträge sowie die dort gefassten Beschlüsse sind auf Tonband aufzuzeichnen und auf einem Datenträger aufzubewahren.

10.9.5 Nach Eröffnung der elektronischen Hauptversammlung wählen die Aktionäre eine Person, die die in der Hauptversammlung geäußerten Äußerungen festhält und dafür sorgt, dass diese durch Aufzeichnung festgehalten werden.

10.9.6 Die in der elektronischen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind auf der Grundlage der Aufzeichnung in das Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand beglaubigt wird.

10.9.7 Für die elektronische Hauptversammlung gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften für die Hauptversammlung.

11. Vorstand

11.1 Bei der Gesellschaft wird ein Vorstand eingesetzt, der das geschäftsführende Organ der Gesellschaft ist.

11.2 Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft zu handeln.

11.3 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern; seine Mitglieder und seinen ersten Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung, den weiteren Vorsitzenden wählt der Vorstand jedoch aus den Reihen seiner Mitglieder.

11.4 Die Mitgliedschaft im Vorstand kommt durch die Annahme des Amtes durch die von der Hauptversammlung ernannte Person zustande; die Mitglieder des Vorstands sind die leitenden Amtsträger der Gesellschaft.

11.5 Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats erlischt in folgenden Fällen:

- durch Abberufung durch die Generalversammlung;

- nach Ablauf einer bestimmten Frist (im Falle einer befristeten Anstellung);

- bei Eintritt einer Aufhebungsbedingung (im Falle einer an eine Aufhebungsbedingung gebundenen Ernennung);

- durch Rücktritt;

- mit dem Tod;

- durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Mitglieds in dem für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Umfang;

- bei Vorliegen eines Ausschluss- oder Interessenkonflikts gegenüber dem Mitglied.

11.6 Abberufung. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Hauptversammlung abberufen werden; die Hauptversammlung darf jedoch jeweils höchstens ein (1) Vorstandsmitglied wirksam beschließen, wobei innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Hauptversammlung, auf der über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds entschieden wurde, keine weiteren Vorstandsmitglieder abberufen werden dürfen.

11.7 Rücktritt. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit durch eine an die Gesellschaft gerichtete Erklärung, die an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats oder an die Hauptversammlung gerichtet ist, von seinem Amt zurücktreten. Sofern dies für den ordnungsgemäßen Betrieb der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Rücktritt erst mit der Ernennung oder Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds wirksam; andernfalls tritt er spätestens am sechzigsten (60.) Tag nach der Mitteilung in Kraft.

11.8 Sollte die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter drei (3) sinken oder sollte seine Arbeit aus irgendeinem anderen Grund unmöglich werden (insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn es keine Person gibt, die die Sitzung einberuft), ist der Vorstand verpflichtet, die Hauptversammlung darüber zu informieren.

11.9 Interessenkonflikt. Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf keine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erwerben, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft übereinstimmt – mit Ausnahme des Erwerbs von Aktien einer börsennotierten Aktiengesellschaft –, außerdem darf er kein leitender Angestellter oder Mitglied des Aufsichtsrats in einer anderen Gesellschaft sein, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft identisch ist, es sei denn, er bekleidet diese Position in verbundenen Unternehmen der Gesellschaft oder die Hauptversammlung genehmigt dies durch Beschluss. Nimmt ein Mitglied des Vorstands ein leitendes Amt an, so ist es verpflichtet, die Gesellschaft vorab schriftlich durch eine an den Vorsitzenden des Vorstands oder an ein anderes Mitglied des Vorstands gerichtete Erklärung über die Annahme des neuen leitenden Amtes zu informieren.

11.10 Die Mitglieder des Vorstands

Vorsitzender: Viktor Szekeres

Anschrift: 1146 Budapest, Dózsa György út 91, 1. Stock, Nr. 3.

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: Tag des Inkrafttretens

Stichwort: Katalin Lódi

Anschrift: 2141 Csömör, Szőlő-Straße 12.

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: Tag des Inkrafttretens

Stichwort: Viktor Sum

Anschrift: 2112 Veresegyház, Bihari-János-Straße 8, Haus C

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: Tag des Inkrafttretens

Stichwort: Attila Gayer

Anschrift: 2481 Velence, Sirály-Straße 15.

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: 31. August 2020.

Stichwort: Tamás Járdán

Anschrift: 1122 Budapest, Csaba-Straße 6, II/10.

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: 15. November 2021

Stichwort: Péter Oszlánszki

Anschrift: 1095 Budapest, Mester-Straße 73, Tür 1

Das Mandat gilt auf unbestimmte Zeit.

Beginn des Mandats: 16. Mai 2023

11.11 Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse auf unbegrenzte Zeit zu wahren.

11.12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen alle Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen bzw. deren Entscheidung durch die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung dem Vorstand übertragen wird, insbesondere:

11.12.1 die Geschäftsführung der Gesellschaft;

11.12.2 die Führung des Aktienregisters der Gesellschaft oder die Erteilung eines Auftrags zu diesem Zweck (die Erteilung des Auftrags sowie die personenbezogenen Daten der beauftragten Person sind offenzulegen);

11.12.3 Ernennung des Geschäftsführers und des/der stellvertretenden Geschäftsführer(s) sowie Ausübung der Arbeitgeberrechte gegenüber diesen, deren Kontrolle und Festlegung ihrer Vergütung auf der Grundlage der von der Hauptversammlung festgelegten Richtlinien;

11.12.4 Erteilung bzw. Entzug der Zeichnungsbefugnis für Mitarbeiter der Gesellschaft in Bezug auf bestimmte Gruppen von Angelegenheiten;

11.12.5 die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher der Gesellschaft, insbesondere die Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sowie des Vorschlags zur Verwendung des Bestätigungsvermerks und deren Vorlage vor der Hauptversammlung;

11.12.6 die Ausarbeitung der jährlichen und langfristigen (finanziellen, entwicklungsbezogenen und geschäftlichen) Programme des Unternehmens sowie der jährlichen Finanz-, Entwicklungs- und Geschäftspläne und der geschäftspolitischen Konzepte sowie die Überwachung ihrer Umsetzung;

11.12.7 Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlung, Ausarbeitung einer vorläufigen Stellungnahme zu Fragen, die einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordern, sowie Unterbreitung von Vorschlägen;

11.12.8 Vorlage eines Beschlussvorschlags zur Wahl des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft;

11.12.9 Vorlage des Berichts über die Corporate-Governance-Praktiken der Gesellschaft, der in der für die Teilnehmer der Budapester Wertpapierbörse vorgeschriebenen Form erstellt wurde, bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung sowie Erfüllung der vorgeschriebenen Berichtspflichten gegenüber anderen Behörden und sonstigen Stellen;

11.12.10 Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Begleichung einer der Gesellschaft zustehenden Forderung oder im Zuge einer Umwandlung;

11.12.11 Vorlage des Berichts zur verantwortungsvollen Unternehmensführung vor der Hauptversammlung sowie Erstellung der periodischen Berichte (Jahresbericht für die Hauptversammlung und Quartalsberichte für den Aufsichtsrat);

11.12.12 Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, die Hauptversammlung oder die Satzung in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen,

11.12.13 Entscheidung über die Aufnahme eines Kredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen finanziellen Verpflichtung, selbst wenn dies von der üblichen finanziellen Tätigkeit oder dem üblichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft abweicht;

11.12.14 Vorbereitung von Pflichtberichten und Richtlinien für die Hauptversammlung (insbesondere einschließlich der Vergütungspolitik und des Vergütungsberichts) oder deren Verabschiedung,

11.12.15 Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Fragen der Arbeitsorganisation in seinen Zuständigkeitsbereich aufnehmen, sofern diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe fallen.

11.13 Die Mitglieder des Vorstands können beim Gericht die Aufhebung eines Beschlusses der Hauptversammlung oder anderer Organe der Gesellschaft beantragen, wenn dieser Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder im Widerspruch zur Satzung steht.

11.14 Die detaillierten Regeln für die Arbeitsweise des Verwaltungsrats sind in der vom Verwaltungsrat erstellten Geschäftsordnung festgelegt, einschließlich der Regeln zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung. Gemäß der Geschäftsordnung des Vorstands kann der Vorstand einzelne Aufgaben und Befugnisse, die in seinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich fallen, an bestimmte Mitglieder des Vorstands delegieren.

12. Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer, Unternehmensleiter

12.1 Auf Beschluss des Verwaltungsrats können bei der Gesellschaft ein Geschäftsführer und ein oder mehrere stellvertretende Geschäftsführer ernannt werden, die vom Verwaltungsrat gewählt werden. Der Geschäftsführer und die stellvertretenden Geschäftsführer stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft; die Arbeitgeberrechte werden gegenüber ihnen vom Vorstand ausgeübt, und der Vorstand wird ihnen gegenüber durch das hierfür benannte Vorstandsmitglied (in dessen Abwesenheit durch den Vorstandsvorsitzenden) vertreten.

12.2 Bei der Gesellschaft kann die Ernennung eines Geschäftsführers erfolgen.

13. Vertretung der Gesellschaft und Zeichnungsberechtigung

13.1 Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft wird von Viktor Szekeres (Name der Mutter: Katalin Szabó; Geburtsdatum: 7. August 1980) als Vorsitzender des Vorstands sowie von den folgenden Mitgliedern des Vorstands eigenständig wahrgenommen: Katalin Lódi (Name der Mutter: Margit Vigh; Geburtsdatum: 30. August 1976), Viktor Sum (Name der Mutter: Erzsébet Fodor; Geburtsdatum: 30. Juni 1973) und Péter Oszlánszki (Name der Mutter: Ilona Hajdu; Geburtsdatum: 28. September 1983).

Attila Gayer (Name der Mutter: Elvira Hende; Anschrift: 2481 Velence, Sirály-Straße 15) sowie Tamás Járdán (Name der Mutter: Erzsébet Vass; Anschrift: 1122 Budapest, Csaba-Straße 6 II/10) üben keine Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis aus.

Im Namen der Gesellschaft übt Tibor Kiss (Name der Mutter: Ilona Kiss; Geburtsdatum: 6. April 1986), Bereichsleiter, das alleinige Zeichnungs- und Vertretungsrecht aus.

13.2 Der Vorstand kann Mitarbeiter der Gesellschaft durch eine schriftliche Erklärung zur Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten ermächtigen. Ein Mitarbeiter, der für bestimmte Angelegenheiten mit Vertretungsbefugnis ausgestattet wurde, ist zur Vertretung

Er kann dieses Recht entsprechend der Dauer der Bevollmächtigung allein oder gemeinsam (zusammen mit einem anderen Bevollmächtigten, der mit dem gemeinsamen Vertretungsrecht ausgestattet ist) ausüben.

13.3 Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des im Handelsregister eingetragenen Vertreters der Gesellschaft und/oder die Bindung seiner Erklärungen an eine Bedingung oder Genehmigung gegenüber Dritten ist nur dann wirksam, wenn dies aus dem Handelsregister hervorgeht oder der Dritte von dieser Einschränkung oder Bedingung Kenntnis hat oder hätte haben müssen.

13.4 Unterschriftsberechtigung der Gesellschaft

13.4.1 Die Gesellschaft wird von den mit Vertretungsbefugnis ausgestatteten Personen schriftlich durch Unterschrift vertreten. Der zur Unterschrift für die Gesellschaft Berechtigte muss im Namen der Gesellschaft in der Weise und in der Form unterzeichnen, wie dies in seiner beglaubigten Erklärung zur Unterschriftsberechtigung festgelegt ist.

13.4.2 Zur eigenständigen Vertretung des Unternehmens befugt sind: Viktor Szekeres (Name der Mutter: Katalin Szabó; Geburtsdatum: 7. August 1980) als Vorsitzender des Vorstands, Katalin Lódi (Name der Mutter: Margit Vigh; Geburtsdatum: 30. August 1976), Viktor Sum (Name der Mutter: Erzsébet Fodor; Geburtsdatum: 30. Juni 1973), Tibor Kiss (Name der Mutter: Ilona Kiss; Geburtsdatum: 6. April 1986) und Péter Oszlánszki (Name der Mutter: Ilona Hajdu; Geburtsdatum: 28. September 1983).

13.4.3 Attila Gayer (Name der Mutter: Elvira Hende; Wohnort: 2481 Velence, Sirály-Straße 15) und Tamás Járdán (Name der Mutter: Erzsébet Vass; Wohnort: 1122 Budapest, Csaba-Straße 6 II/10) üben keine Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis aus.

13.4.4 Darüber hinaus kann einem Mitarbeiter der Gesellschaft auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses (einer entsprechenden Ermächtigung) der Hauptversammlung oder des Vorstands das alleinige oder gemeinsame Zeichnungsrecht zustehen.

14. Aufsichtsrat

14.1 Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Gesellschaft und überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft im Auftrag der Aktionäre und der Hauptversammlung.

14.2 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, ihre Aufgaben persönlich wahrzunehmen; sie sind von der Geschäftsführung der Gesellschaft unabhängig und dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Der Aufsichtsrat handelt als Gremium, kann jedoch seine Kontrollaufgaben dauerhaft oder auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen auf seine Mitglieder verteilen.

14.3              

Der Aufsichtsrat legt die Regeln für seine Tätigkeit und seine Geschäftsordnung selbst fest, wobei die Geschäftsordnung von der Hauptversammlung genehmigt werden muss.

14.4 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die der Gesellschaft durch die Unterlassung oder mangelhafte Erfüllung ihrer Kontrollpflichten entstehen, gemäß den Vorschriften über die Haftung für vertragsbedingte Schäden.

14.5 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei (3) natürlichen Personen, wobei die Mehrheit seiner Mitglieder – gemäß § 3:287 des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch – unabhängige Mitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, während dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt.

14.6 Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats werden für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens bis zum 31. Mai 2023 ernannt (die danach gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats werden in der Satzung nicht aufgeführt):

Mitglied: Zoltán Megyesi (unabhängiges Mitglied)

Name der Mutter: Etelka Smaraglai

Anschrift: 1164 Budapest, Kőműves-Straße 15.

Dauer des Mandats: bis zum 31. Mai 2023.

Beginn des Mandats: der Tag des Inkrafttretens.

Mitglied: Henrietta Mária Kocsor (unabhängiges Mitglied)

Name der Mutter: Mária Besenyei

Anschrift: 2120 Dunakeszi, Rákóczi-Straße 118.

Dauer des Mandats: bis zum 31. Mai 2023.

Beginn des Mandats: der Tag des Inkrafttretens.

Mitglied: Dr. Attila Ernő Pintér (unabhängiges Mitglied)

Name der Mutter: Mária Nagy

Anschrift: 1066 Budapest, Jókai-Straße 24, Erdgeschoss, Nr. 3

Dauer des Mandats: bis zum 31. Mai 2023.

Beginn des Mandats: der Tag des Inkrafttretens.

14.7 Das Mandat der Mitglieder des Aufsichtsrats kann in folgenden Fällen erlöschen:

- durch Abberufung durch die Generalversammlung;

- nach Ablauf einer bestimmten Frist (im Falle einer befristeten Anstellung);

- bei Eintritt einer Aufhebungsbedingung (im Falle einer an eine Aufhebungsbedingung gebundenen Ernennung);

- durch Rücktritt;

- mit dem Tod;

- durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Mitglieds in dem für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Umfang;

- bei Vorliegen eines Ausschluss- oder Interessenkonflikts gegenüber dem Mitglied.

14.8 Rücktritt. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann jederzeit durch eine an die Gesellschaft gerichtete und an den Vorstand übermittelte Erklärung von seinem Amt zurücktreten. Sofern dies für den ordnungsgemäßen Betrieb der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Rücktritt erst mit der Ernennung oder Wahl eines neuen Mitglieds des Aufsichtsrats wirksam; andernfalls spätestens am sechzigsten (60.) Tag nach der Mitteilung.

14.9 Sollte die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats – aus welchem Grund auch immer – unter drei (3) sinken, ist die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet, die Einberufung einer Hauptversammlung zu veranlassen, um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats wiederherzustellen.

14.10 Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf keine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erwerben, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft übereinstimmt, außerdem darf er kein leitender Angestellter oder Aufsichtsratsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft identisch ist, mit Ausnahme der verbundenen Unternehmen der Gesellschaft oder wenn dies durch einen Beschluss der Hauptversammlung genehmigt wird. Nimmt ein Mitglied des Aufsichtsrats ein weiteres Mandat als leitender Angestellter an, so ist es verpflichtet, die Gesellschaft vorab schriftlich über die Annahme des neuen Mandats als leitender Angestellter zu informieren.

14.11 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse auf unbegrenzte Zeit zu wahren.

14.12 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

14.12.1 Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann beim Gericht die Aufhebung eines Beschlusses der Hauptversammlung oder anderer Organe der Gesellschaft beantragen, wenn dieser Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder im Widerspruch zur Satzung steht.

14.12.2 Sollte ein leitender Angestellter der Gesellschaft einen Beschluss der Hauptversammlung oder eines anderen Organs der Gesellschaft anfechten und gäbe es keinen anderen leitenden Angestellten der Gesellschaft, der die Gesellschaft vertreten könnte, wird die Gesellschaft in dem Rechtsstreit durch ein vom Aufsichtsrat benanntes Aufsichtsratsmitglied vertreten.

14.12.3 Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, alle wichtigeren Anträge, die der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorgelegt werden, zu prüfen und seinen Standpunkt dazu in der Hauptversammlung oder in der Sitzung des Vorstands darzulegen.

14.12.4 Über den Jahresabschluss gemäß dem Gesetz C von 2000 über die Rechnungslegung und über die Verwendung des steuerpflichtigen Ergebnisses kann die Hauptversammlung erst nach Vorlage des schriftlichen Berichts des Aufsichtsrats beschließen. Für die Annahme eines Vorschlags des Vorstands bezüglich einer Dividendenvorauszahlung ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

14.12.5 Der Aufsichtsrat führt die angeordneten Prüfungen unter Mitwirkung seiner Mitglieder oder unter Hinzuziehung externer Sachverständiger durch.

14.13            

Ein Mitglied des Aufsichtsrats oder ein von ihm beauftragter externer Sachverständiger kann Einsicht in die Unterlagen, in die Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbücher der Gesellschaft Einsicht nehmen, von den leitenden Angestellten und den Mitarbeitern der Gesellschaft Auskünfte einholen sowie das Zahlungskonto, die Kasse, den Wertpapier- und Warenbestand sowie die Verträge der Gesellschaft prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

14.14 Ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass die Tätigkeit der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder eine Bestimmung der Satzung verstößt oder in anderer Weise im Widerspruch zu den Beschlüssen der Hauptversammlung steht oder anderweitig die Interessen der Gesellschaft oder der Hauptversammlung verletzt, so unterrichtet er die Hauptversammlung unverzüglich darüber und unterbreitet ihr einen Vorschlag für weitere Maßnahmen.

15. Prüfungsausschuss

15.1 Der Prüfungsausschuss ist das Kontrollgremium der Gesellschaft, das den Aufsichtsrat bei der Überwachung des Rechnungslegungssystems, der Auswahl des Wirtschaftsprüfers und der Zusammenarbeit mit diesem unterstützt.

15.2 Der Prüfungsausschuss handelt als Gremium, kann jedoch seine Prüfungsaufgaben entweder dauerhaft oder auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen auf seine Mitglieder verteilen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, persönlich an der Arbeit des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen bei ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

15.3 Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses

15.3.1 Der Prüfungsausschuss überwacht die Wirksamkeit der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme der Gesellschaft sowie den Prozess der Finanzberichterstattung und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus.

15.3.2 Der Prüfungsausschuss überwacht die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des Gesetzes LXXV von 2007 über die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer, über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer sowie über die öffentliche Aufsicht über Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Kkt.) durchgeführte Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens gemäß dem Kkt.

15.3.3 Der Prüfungsausschuss überprüft und kontrolliert die Unabhängigkeit des ständigen Abschlussprüfers unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie der Bestimmungen in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 festgelegten Bestimmungen.

15.3.4 Der Prüfungsausschuss erstellt mindestens einundzwanzig (21) Tage vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht für die Hauptversammlung über seine Feststellungen zu den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten.

15.3.5 Über den gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellten Jahresabschluss und die Verwendung des steuerpflichtigen Ergebnisses kann die Hauptversammlung erst nach Kenntnisnahme des schriftlichen Berichts des Prüfungsausschusses beschließen.

15.3.6 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen dieser Aufgaben Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nehmen, von den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitarbeitern der Gesellschaft Auskünfte einholen sowie die Kasse, den Wertpapier- und Warenbestand, Verträge sowie Bankkonten der Gesellschaft prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

15.3.7 Der Prüfungsausschuss legt seine Geschäftsordnung und die sonstigen Regeln für seine Arbeitsweise selbst fest.

15.3.8 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse auf unbegrenzte Zeit zu wahren.

15.4 Wahl und Ausscheiden der Mitglieder des Prüfungsausschusses

15.4.1 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei (3) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung aus den Reihen der unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, wobei der Prüfungsausschuss über ein Mitglied mit einer Qualifikation im Bereich Rechnungswesen oder Wirtschaftsprüfung verfügen muss und seine Mitglieder gemeinsam über Fachkenntnisse in dem für die Tätigkeit der Gesellschaft relevanten Sektor verfügen müssen.

15.4.2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt.

15.4.3 Interessenkonflikt. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erwerben, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft identisch ist, und darf zudem kein leitender Angestellter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft sein, deren Haupttätigkeit mit der der Gesellschaft identisch ist. Sollte ein Mitglied des Prüfungsausschusses ein Führungsamt annehmen, ist es verpflichtet, die Gesellschaft vorab schriftlich über die Annahme des neuen Führungsamtes zu informieren, und zwar durch eine Erklärung, die an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder an ein anderes Mitglied gerichtet ist.

15.4.4 Das Mandat eines Mitglieds des Prüfungsausschusses erlischt in folgenden Fällen:

- durch Abberufung durch die Hauptversammlung;

- nach Ablauf einer bestimmten Zeit (im Falle einer befristeten Anstellung);

- bei Eintritt einer Aufhebungsbedingung (im Falle einer an eine Aufhebungsbedingung gebundenen Ernennung);

- dem Verlust der Unabhängigkeit;

- durch Rücktritt;

- durch den Tod;

- durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Mitglieds in dem für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Umfang;

- bei Vorliegen eines Ausschluss- oder Interessenkonflikts gegenüber dem Mitglied.

16. Ständiger Wirtschaftsprüfer

16.1 Die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft erfolgt durch den ständigen Wirtschaftsprüfer. Der ständige Wirtschaftsprüfer hat die Aufgabe, nach Durchführung der Prüfung der Gesellschaft in einem unabhängigen Bericht Stellung dazu zu nehmen, ob der Jahresabschluss der Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein zuverlässiges und wahrheitsgetreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft sowie der wirtschaftlichen Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit vermittelt.

16.2 Ständiger Wirtschaftsprüfer und die Hauptversammlung. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit ihres gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellten Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der ständige Wirtschaftsprüfer ist zu der Hauptversammlung einzuladen, auf der der gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellte Jahresabschluss erörtert wird, und ist verpflichtet, an dieser teilzunehmen, wobei seine Abwesenheit die Abhaltung der Hauptversammlung nicht behindern darf.

16.3 Ständiger Wirtschaftsprüfer und Vorstand. Der ständige Wirtschaftsprüfer kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen (mit Beratungsrecht) oder von den Vorstandsmitgliedern dazu eingeladen werden; in diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, die vom ständigen Wirtschaftsprüfer vorgeschlagenen Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Aufforderung des Vorstands ist der ständige Wirtschaftsprüfer verpflichtet, jeden wesentlichen Geschäftsbericht, der der Hauptversammlung vorgelegt werden soll, daraufhin zu prüfen, ob er wahrheitsgemäße Angaben enthält und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Vorstand ist verpflichtet, die vom ständigen Wirtschaftsprüfer vorgeschlagenen Angelegenheiten auf seine Tagesordnung zu setzen.

16.4 Stellt der ständige Wirtschaftsprüfer eine Veränderung im Vermögen der Gesellschaft fest, die die Begleichung von Forderungen gegenüber der Gesellschaft gefährdet, oder stellt er Umstände fest, die eine gesetzlich festgelegte Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung nach sich ziehen, ist er verpflichtet, beim Vorstand die Einleitung der für einen Beschluss der Hauptversammlung erforderlichen Maßnahmen zu beantragen; sollte dieser Antrag jedoch erfolglos bleiben, ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, das für die Rechtsaufsicht über die Gesellschaft zuständige Handelsregistergericht davon in Kenntnis zu setzen.

16.5 Zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen dessen darf der ständige Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nehmen, von den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitarbeitern der Gesellschaft Auskünfte einholen sowie die Kasse, den Wertpapier- und Warenbestand, Verträge sowie die Bankkonten der Gesellschaft prüfen.

16.6 Der ständige Wirtschaftsprüfer darf für die Gesellschaft keine Dienstleistungen erbringen und keine Zusammenarbeit mit dem Vorstand eingehen, die die objektive und unabhängige Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben gefährden würde; während er sonstige Tätigkeiten für die Gesellschaft nur dann ausüben darf, wenn der Gegenstand des Auftrags die in seinem Auftragsvertrag über die Durchführung der ständigen Abschlussprüfung festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Wirtschaftsprüfers nicht berührt. Ist der ständige Wirtschaftsprüfer eine Gesellschaft, so darf die für die Wirtschaftsprüfung verantwortliche Person keine Tätigkeiten für die Gesellschaft im Rahmen eines anderen Auftrags ausüben.

16.7 Der ständige Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, alle Informationen, die er über die Gesellschaft erhält, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

16.8 Für die Haftung des ständigen Wirtschaftsprüfers gelten die in den für Wirtschaftsprüfer geltenden Rechtsvorschriften sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Haftungsregeln.

16.9 Wahl des ständigen Wirtschaftsprüfers und Beendigung seines Mandats

16.9.1 Der ständige Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft wird von der Hauptversammlung für eine befristete Amtszeit von höchstens fünf (5) Jahren gewählt, und auch seine Vergütung wird von der Hauptversammlung festgelegt (in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung entspricht die Vergütung der von der Hauptversammlung für den vorangegangenen Zeitraum festgelegten Vergütung). Die Amtszeit des ständigen Wirtschaftsprüfers darf nicht kürzer sein als der Zeitraum zwischen der Hauptversammlung, die ihn wählt, und der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr feststellt.

16.9.2 Zum ständigen Wirtschaftsprüfer kann eine Person (als Einzelwirtschaftsprüfer) oder eine wirtschaftliche Einheit gewählt werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften im Wirtschaftsprüferregister eingetragen ist. Ein Aktionär der Gesellschaft, ein Mitglied des Vorstands oder dessen Angehöriger sowie ein Mitarbeiter der Gesellschaft darf für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung dieser Eigenschaft nicht als ständiger Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft tätig sein.

16.9.3 Handelt es sich bei dem ständigen Wirtschaftsprüfer um ein Unternehmen, so muss dieses den leitenden Angestellten oder Mitarbeiter benennen, der persönlich für die Wirtschaftsprüfung verantwortlich ist; die Benennung dieser Person darf nur mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen.

16.9.4 Der Vorstand schließt mit dem ständigen Wirtschaftsprüfer – innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dessen Wahl – einen Auftragsvertrag gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts ab, und zwar zu den von der Hauptversammlung festgelegten Bedingungen und Vergütungssätzen. Wird der Vertrag nicht innerhalb dieser Frist geschlossen, ist die Hauptversammlung verpflichtet, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu wählen.

16.9.5 Das Mandat des ständigen Wirtschaftsprüfers erlischt in folgenden Fällen:

- nach Ablauf einer bestimmten Frist;

- durch einen auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruhenden Rückruf;

- bei Eintritt eines der in den gesetzlichen Bestimmungen oder in dieser Satzung festgelegten Ausschlussgründe;

- durch Kündigung des Auftragsvertrags;

- zum Tod.

16.9.6 Beschränkung der Abberufung. Die Feststellungen im Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder die Verweigerung der Erteilung eines Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss der Gesellschaft gemäß dem Rechnungslegungsgesetz dürfen keinen Grund für die Abberufung des ständigen Wirtschaftsprüfers darstellen.

16.10 Der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft wird für einen befristeten Zeitraum bis zum 16. Mai 2028:

INTERAUDITOR Beratungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregisternummer: 01-09-063211.

Sitz: 1074 Budapest, Vörösmarty-Straße 16–18, Gebäude A, Erdgeschoss, 1/F.

Steuernummer: 10272172-2-42

Die persönlich für die Rechnungsprüfung verantwortliche Person: Frau Ferenc Móri

Wohnadresse: 1163 Budapest, Somoskő-Straße 10.

Name der Mutter: Anna Kovács

17. Sonstige Bestimmungen

17.1 Auflösung der Gesellschaft

17.1.1 Fälle der Auflösung der Gesellschaft:

- die Hauptversammlung beschließt die Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger;

- die Hauptversammlung beschließt die Auflösung der Gesellschaft durch Rechtsnachfolge;

- Die zuständige Behörde (Handelsregistergericht oder Gericht) löscht die Gesellschaft.

17.1.2 Erlischt die Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger – mit Ausnahme des Liquidationsverfahrens sowie der Löschung von Amts wegen durch das Handelsregistergericht –, findet eine Abwicklung statt.

17.1.3 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger gelten für das den Aktionären zustehende Liquidationsrecht die Bestimmungen dieser Satzung.

17.2 Mitteilungen. In Fällen, in denen eine Rechtsvorschrift, insbesondere, aber nicht ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) oder das Gesetz V von 2006 über die Offenlegung von Unternehmensdaten, das gerichtliche Unternehmensverfahren und die Abwicklung oder das Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt (im Folgenden: Tpt.) die Gesellschaft zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen verpflichtet, kommt die Gesellschaft dieser Verpflichtung auf ihrer eigenen Website (www.gloster.hu), auf der Website der Budapester Wertpapierbörse (www.bet.hu) und, sofern dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist, auf der von der Ungarischen Nationalbank betriebenen Website (www.kozzetetelek.hu) nach.

17.3 Rechtserklärungen der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft sind nur gültig, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer vollbeweiskräftigen privatrechtlichen Urkunde festgehalten sind.

17.4 In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) und des Wertpapiergesetzes (Tpt.).

17.5 Festlegung des Datums des Inkrafttretens: der Tag der Einführung der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien in den von der Budapester Wertpapierbörse GmbH betriebenen Xtend-Markt (als geregelten Markt) gemäß § 3:211 Abs. 3 des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch.

Nagytarcsa, 4. Januar 2024

Klausel

Gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes V von 2006 über die Offenlegung von Unternehmensdaten, gerichtliche Unternehmensverfahren und die Abwicklung bestätige ich mit meiner Gegenzeichnung, dass die vorliegende, mit den Änderungen in ein einheitliches Regelwerk zusammengefasste Satzung dem Beschluss Nr. 3/2024 (01.04.) der Hauptversammlung der Gloster Infokommunikációs Nyrt. im Beschluss Nr. 3/2024 (01.04.) der Hauptversammlung enthaltenen Entscheidung. Die geänderten Textstellen sind fett und kursiv , die zu streichenden Textstellen sind durch Durchstreichen in fetter und kursiver Schrift gekennzeichnet.

Gegenzeichnung in Budapest, am 04.01.2024

Dr. Eszter Bassola

Rechtsberater der Kammer

KASZ: 36080530

Gloster Firmenlogos Symbol
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Mit Änderungen in eine einheitliche Struktur zusammengefasste Satzung vom 04.01.2024.
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