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24.06.2025

Sondermitteilung – Zum Beschluss Nr. H-JÉ-III-105/2025 der MNB

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Außerordentliche Mitteilung

Über den Beschluss Nr. H-JÉ-III-105/2025 der MNB im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit

 

Die Gloster Digital Group Aktiengesellschaft ( Handelsregisternummer: 01-10-143270; Sitz: 1038 Budapest, Fürdő u. 2.) informiert die geschätzten Anleger gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt („Tpt.“) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Budapester Wertpapierbörse, über Folgendes.

 

Im Rahmen der laufenden Aufsicht über den Emittenten hat die Ungarische Nationalbank (Sitz: 1054 Budapest, Szabadság tér 8–9; Zweigstelle: 1122 Budapest, Krisztina krt. 6; im Folgenden: MNB) hat in ihrem Beschluss Nr. H-JÉ-III-105/2025 vom 23. Juni 2025, der dem Emittenten am 24. Juni 2025 über das ERA-System der MNB übermittelt wurde, Folgendes verfügt:

 

„Die MNB weist den Emittenten darauf hin, dass er künftig jederzeit seiner außerordentlichen Informationspflicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nachkommen muss, wonach er unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags die Öffentlichkeit über alle Informationen zu unterrichten, die den Wert oder die Rendite des Wertpapiers bzw. die Bewertung des Emittenten direkt oder indirekt betreffen.“

 

Die MNB weist den Emittenten darauf hin, dass er die Nummer, den verfügenden Teil und das Ausstellungsdatum des vorliegenden Beschlusses unverzüglich nach der Bekanntgabe, spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages, gemäß den Vorschriften über die außerordentliche Informationspflicht des Emittenten veröffentlichen muss.

 

Die MNB weist den Emittenten darauf hin, dass die MNB im Falle der Nichtbefolgung, unvollständigen Befolgung oder verspäteten Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen berechtigt ist, weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verhängung einer Aufsichtsgeldstrafe.

 

Bei der Feststellung des Sachverhalts, auf dem die Entscheidung beruht, sind keine Verfahrenskosten entstanden.

 

Gegen den Beschluss kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden; wer jedoch in seinen Rechten oder berechtigten Interessen durch die Verwaltungsmaßnahme unmittelbar betroffen ist, kann innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Bekanntgabe unter Berufung auf einen Rechtsverstoß mit einer Klageschrift vor dem Hauptstädtischen Gericht eine Verwaltungsklage gegen den Beschluss erheben.

 

Die Klageschrift ist unter Inanspruchnahme des Unterstützungsdienstes für die Einreichung von Formularen bei der MNB einzureichen und an das Hauptstädtische Gericht zu adressieren. Der Zugang zum Formular-Einreichungsdienst ist unter https://www.mnb.hu/felugyelet/engedelyezes-es-intezmenyfelugyeles/hatarozatok-es-vegzesekkeresese möglich. In diesem Verfahren besteht Rechtsvertretungspflicht.

 

Die Einreichung der Klageschrift hat keine aufschiebende Wirkung auf das Inkrafttreten des Beschlusses, jedoch kann derjenige, dessen Recht oder berechtigtes Interesse durch die Verwaltungshandlung oder die Aufrechterhaltung der dadurch herbeigeführten Situation verletzt wird, sofortigen Rechtsschutz beantragen, um den unmittelbar drohenden Nachteil abzuwenden, das streitige Rechtsverhältnis vorläufig zu regeln oder den Zustand, der Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat, unverändert aufrechtzuerhalten.

 

Das Gericht entscheidet die Klage in der Regel im schriftlichen Verfahren. Der Kläger kann in der Klageschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung versäumt, so liegt kein Grund für eine Entschuldigung vor.“

 

Budapest, 24. Juni 2025

 

 

GlosterDigital Group AG

 

 

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